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FG Niedersachsen 09.12.2021 10 K 10124/18, BBK 7/2022 S. 305

Steuerrecht | Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung für Überlassung von Adressdaten

Aufwendungen eines Marketing-Unternehmens für die Überlassung von Adressdaten werden nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG dem Gewerbeertrag hinzugerechnet.

Bei den Adressdaten wird nämlich kein Recht i. S. von § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG erworben. Es handelt sich bei den Adressdaten nicht um ein Datenbankwerk i. S. von § 4 Abs. 2 UrhG, da hinter der Adressdatenbank keine persönliche geistige Schöpfung steckt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Adressensammlung ein individueller Sammlungsschwerpunkt oder ein individuelles Ordnungsprinzip zugrunde liegen würde. Ein unsystematisches Sammeln genügt nicht.

Zwar [i]Adressdatenbank ist kein geschütztes Recht ist eine Adressdatenbank eine Datenbank i. S. von § 87a UrhG. Aus dieser Vorschrift folgt aber kein Schutzrecht, das von § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG erfasst werden würde.

Hinweis:

Aufwendungen [i]Keine Hinzurechnungen von Aufwendungen für ungeschützte Positionen für den Erwerb ungeschützter Positionen werden nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG hinzugerechnet, da es si...