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NWB Sanieren Nr. 3 vom Seite 84

Das Anfechtungsrecht nach der Insolvenzordnung – aktueller Stand

Teil 3: Schenkungsanfechtung – Anfechtung unentgeltlicher Leistungen des Schuldners

Prof. Dr. Gerhard Pape

Die in § 134 InsO geregelte insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit unentgeltlicher Leistungen des Insolvenzschuldners wird mit dem hergebrachten Begriff der „Schenkungsanfechtung“ nur unzureichend erfasst. Tatsächlich haben echte Schenkungen des Schuldners für die Anwendung der Vorschrift keine allzu herausragende Bedeutung. Gegenstand der Regelung sind vielmehr Rechtshandlungen des Schuldners, die zu einem Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung zum Nachteil des Vermögens des Schuldners führen. § 134 InsO liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass der unentgeltliche Erwerb weniger schutzwürdig ist als der entgeltliche. Derjenige, der etwas unentgeltlich erhalten hat, muss eher damit rechnen, dass es wieder herauszugeben ist.

Kernaussagen
  • Das Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters entsteht bei § 134 Abs. 1 InsO – wie bei den anderen Insolvenzanfechtungsfällen auch – mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nicht erst der Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs; der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch (§ 143 Abs. 1 InsO) wird mit der Verfahrenseröffnung fällig und bedarf keiner gesonderten Erklärung oder Durchsetzung durch den Verwalter.

  • Grundvoraussetzung für eine Anfechtung nach § 134 InsO ist eine Rechtshandlung i. S. von § 129 Abs. 1 InsO, für die nicht jede beliebige Rechtshandlung genügt, sondern nur eine Rechtshandlung des Schuldners, bei der es sich um eine unentgeltliche Leistung handeln muss, die der Schuldner dem Empfänger innerhalb der letzten