Umsatzsteuer; Konsequenzen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union im Zusammenhang mit Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr
Bezug:
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I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das (2022/0088874), BStBl 2022 I S. 197, geändert worden ist, in Abschnitt 6.11 wie folgt geändert:
Absatz 11 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Bei einem Abnehmer aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland befindet sich dessen Wohnort für Zwecke des Warenverkehrs nur dann im Drittlandsgebiet, wenn der Abnehmer diesen in Großbritannien (nicht Nordirland) hat (vgl. Abschnitt 1.10).“
Die bisherigen Sätze 2 bis 6 werden die neuen Sätze 3 bis 7.
In Absatz 13 Satz 1 wird nach Nummer 7 folgende Nummer 8 angefügt:
„8. 1Der Abnehmer weist ausschließlich einen Reisepass des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland vor. 2Da dieser lediglich den Ländercode „GBR“ und darüber hinaus keine Angaben zum Wohnort des Abnehmers enthält, ist eine Bestimmung des Wohnortes anhand dieses Reisepasses nicht möglich. 3Weist der Abnehmer jedoch durch einen gültigen britischen Führerschein, einen aktuellen Kommunalsteuerbescheid oder eine aktuelle Strom-, Gas- oder Wasserrechnung (nicht älter als 12 Monate) seinen Wohnsitz in Großbritannien (nicht Nordirland) oder durch einen Aufenthaltstitel seinen Wohnsitz in einem anderen Drittland nach, kann die Abnehmerbestätigung durch die Grenzzollstelle erteilt werden.“
In Absatz 15 Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(vgl. Anlage 2 der Anlage zum BMF-Schreiben vom 15. 3. 2022, BStBl 2022 I S. 352)“.
Absatz 17 wird wie folgt gefasst:
„(17) Weitere Hinweise enthält das Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr, Stand Juli 2022 (Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom 15. 3. 2022, BStBl 2022 I S. 352) “
II. Anwendung
Die Grundsätze dieses Schreibens sind für Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden.
BMF v. - III C 3 - S 7133/21/10001 :001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2022 I Seite 351
DB 2022 S. 770 Nr. 13
DB 2022 S. 845 Nr. 14
DStR 2022 S. 619 Nr. 12
DStR-Aktuell 2022 S. 8 Nr. 12
KÖSDI 2022 S. 22685 Nr. 4
UR 2022 S. 312 Nr. 8
UR 2022 S. 313 Nr. 8
UStB 2022 S. 99 Nr. 4
UVR 2022 S. 132 Nr. 5
UVR 2022 S. 166 Nr. 6
RAAAI-57938