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FG Münster Beschluss v. - 8 V 2/22

Gesetze: FGO § 52d

Finanzgerichtsverfahren

Übermittlung elektronischer Dokumente gemäß § 52d FGO ab 2022

Leitsatz

Ein durch einen Rechtsanwalt im Jahr 2022 lediglich per Telefax und nicht als elektronisches Dokument übermittelter Antrag auf AdV an das Gericht ist gemäß § 52d FGO unwirksam und als unzulässig abzuweisen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 14 Nr. 12
StB 2022 S. 119 Nr. 4
OAAAI-57926

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