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NWB Nr. 12 vom

Einstandspflichten des Arbeitgebers im Rahmen der bAV

Prof. Dr. Stephan Arens

Die Frage, ob der Arbeitgeber für Deckungslücken in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) einstandspflichtig ist und was im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers als „Versorgungsträger“ gilt, ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wesentlich. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu in jüngerer Vergangenheit wichtige Entscheidungen getroffen.

Betriebliche Altersversorgung und die Haftung des Arbeitgebers

[i]Keine einseitige „Lösung“ von der Leistungszusage möglichDem Arbeitgeber ist es grds. nicht möglich, sich von einer einmal gegenüber dem Arbeitnehmer gemachten Leistungszusage einseitig zu „lösen“. Er hat – außer bei reinen Beitragszusagen – für die zugesagte Leistung einzustehen und muss die Versorgungsleistungen im entsprechenden Umfang erforderlichenfalls aus seinem eigenen Vermögen erbringen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Dies hat das Bundesarbeitsgericht () bestätigt. Gleichzeitig hat es aber darauf aufmerksam gemacht, dass eine Klage des Arbeitnehmers erst mit Eintritt des Versorgungsfalls möglich ist. Erst dann steht die Differenz zwischen der zu erbringenden Leistung und der vom Arbeitgeber versprochenen Leistung fest.

Insolvenzsicherung d...