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Online-Nachricht - Donnerstag, 17.03.2022

Energiesteuerrecht | Entlastungsanspruch und unionsrechtlicher Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (BFH)

Die Versäumung der Antragsfrist nach § 96 Abs. 2 EnergieStV steht wegen des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dem in § 52 Abs. 1 EnergieStG normierten und auf Art. 14 Abs. 1 Buchst. c EnergieStRL beruhenden Entlastungsanspruch für die für die Schifffahrt in Meeresgewässern der Gemeinschaft verwendeten Energieerzeugnisse nicht entgegen, wenn die materiellen Voraussetzungen für den Entlastungsanspruch erfüllt sind (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist, ob der Klägerin, einer Betreiberin öffentlicher Seehäfen, die Entlastung von der Energiesteuer nach § 52 EnergieStG zu gewähren ist.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus: