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Gewerbesteuer | Auslegung der Begriffe "Überführung" bzw. "Übertragung" in § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 2 GewStG bei Formwechsel (BFH)
Im Rahmen einer normspezifischen
Auslegung der Begriffe "Überführung" bzw. "Übertragung" in
§ 9 Nr. 1 Satz
5 Nr. 2 GewStG sind die Wertungen des
§ 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006
einzubeziehen. Liegen die Voraussetzungen des
§ 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 vor, ist für
die Frage, wann der betreffende Grundbesitz i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 2
Halbsatz 2
GewStG in das
Betriebsvermögen des aufdeckenden Gewerbebetriebs (als übernehmende
Gesellschaft) "überführt" oder "übertragen" worden ist, auf den Zeitpunkt
abzustellen, zu dem er in das Betriebsvermögen der übertragenden Gesellschaft
gelangt ist (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 2 GewStG ist die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ausgeschlossen, soweit der Gewerbeertrag Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven aus Grundbesitz enthält, der inne...