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§ 2 UStG Rechtsfolgen bei Beendigung der Organschaft
1. Ende der Organschaft
1.1 Allgemeines
Gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG liegt eine Organschaft vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Die Organschaft endet zu dem Zeitpunkt, zu dem eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht mehr erfüllt ist. Das ist z. B. der Fall, wenn
sich die Stimmrechtsverhältnisse durch Aufnahme weiterer Gesellschafter in die Organgesellschaft entscheidend ändern (vgl. UR 1990 S. 355, BFH/NV 1990 S. 741),
Der Betrieb des Organträgers oder der Organgesellschaft veräußert oder
die Organgesellschaft in eine PersGes umgewandelt wird.
1.1.1 Die Liquidation der Organgesellschaft hat, solange sie noch nicht abgeschlossen ist, keine Auswirkung auf ihre Eingliederung in das Unternehmen des Organträgers. Der Liquidationsbeschluß führt deshalb nicht zur Beendigung des Organschaftsverhältnisses; die Organgesellschaft rechnet vielmehr (noch) so lange zum Unternehmen des Organträgers, bis die Liquidation abgeschlossen und das vorhandene Gesellschaftsvermögen veräußert ist ( UR 1991 S. 378, m.w.N.). Dies gilt selbst dann, wenn im Rahmen der Liquidation nur noch ...