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§ 2 UStG Umsatzsteuerliche Behandlung der Drittmittelforschung betreibenden Forschungseinrichtungen des privaten Rechts
1 Bisherige umsatzsteuerrechtliche Behandlung
Aufgrund eines Beschl. des USt-Referenten der obersten FinBeh des Bundes und der Länder von 1984 (Sitzung USt I/84 - TOP 2 und USt V/87 - TOP 5) waren bisher die bis 1984 in bestimmten Listen des Bundesministeriums für Forschung und Technik (BMFT) - seit 1994 Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) - aufgeführten institutionell geförderten Forschungseinrichtungen des privaten Rechts der alten Bundesländer (einschl. Max-Planck-Gesellschaft und Fraunhofer-Gesellschaft) in vollem Umfang als Unternehmer i. S. des § 2 Abs. 1 UStG zu behandeln. Die Anerkennung der vollen Unternehmereigenschaft bei öffentlich geförderten Forschungseinrichtungen privaten Rechts war nach Abschn. 22 Abs. 10 Beispiel 7 und 8 UStR grundsätzlich möglich. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG stand den pauschal als Unternehmer behandelten privatrechtlichen Forschungseinrichtungen der volle Vorsteuerabzug zu.
Dagegen wurden die in die Listen des BMFT seit 1984 neu aufgenommenen Forschungseinrichtungen des privaten Rechts und die nicht in den Listen des BMFT genannten privatrechtlichen Forschungseinrichtungen nicht automatisch in vollem Umfang als Unternehmer anerkannt. Vielme...