OFD Frankfurt/M. - S 7105 A

§ 2 UStG Unternehmereigenschaft von Holdinggesellschaften und deren mögliche Organschaft mit ihren Beteiligungsgesellschaften

Begrifflich muss zwischen einer Finanz- und einer Führungsholding unterschieden werden.

Eine Finanzholding übt ausschließlich durch das Halten der Beteiligung und die Wahrnehmung der Gesellschafterfunktion einen Einfluss auf das Unternehmen, an dem die Beteiligung besteht (Beteiligungsunternehmen), aus.

Demgegenüber nimmt die Führungsholding für das Beteiligungsunternehmen auch operative Tätigkeiten war.

1. Unternehmereigenschaft

1.1 Finanzholding

Eine Finanzholding erbringt keine Leistungen im ustl. Sinne und ist daher kein Unternehmer i. S. des § 2 Abs. 1 S. 1 und 3 UStG (vgl. , UR 1993, 119).

1.2 Führungsholding

Eine Führungsholding ist mit der Übernahme von z. B. der Geschäftsführung des Beteiligungsunternehmen gewerblich tätig. Für die Annahme einer unternehmerischen Tätigkeit ist es erforderlich, dass die Holdinggesellschaft durch diese Tätigkeit Einfluss auf das operative Geschäft der Beteiligungsgesellschaft ausübt.

Um Unternehmer i. S. des § 2 Abs. 1 S. 1 und 3 UStG zu sein, muss diese Tätigkeit außerdem mit Einnahmeerzielungsabsicht ausgeführt werden. Ein Entgelt kann z. B. in schuldrechtlichen Verträgen vereinbart werden. Eine Dividendenausschüttung kann dabei regelmäßig nicht als Entgelt angesehen werden (vgl. Rz. 20 ff.). Etwas anderes gilt nur in dem Fall, in dem die Holdinggesellschaft eine höhere Dividende erhält als die anderen Aktionäre/Gesellschafter. Das Entgelt ergibt sich aus folgender Berechnung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Entgelt = höhere Dividende pro Anteil · Anzahl der Anteile

Als Anteil ist hierbei eine Aktie bzw. Gesellschaftsanteil zu sehen.

2. Umsatzsteuerliche Organschaft

Der Feststellung der Unternehmereigenschaft der Holdinggesellschaft schließt sich die Prüfung der ustl. Organschaft zwischen der Holding als Organträger und der Beteiligungsgesellschaft als Organgesellschaft i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG an.

Die Organschaftsmerkmale der finanziellen (Stimmrechtsmehrheit) und organisatorischen (z. B. Personalunion der Geschäftsführer) Eingliederung sind im Regelfall gegeben.

Eine wirtschaftliche Eingliederung liegt vor, wenn die Organgesellschaft das Unternehmen des Organträgers in wirtschaftlich sinnvoller Weise fördert und ergänzt. Dies wird regelmäßig gegeben sein, wenn die Holdinggesellschaft betriebsnotwendige operative Aufgaben der Beteiligungsunternehmen wie die Geschäftsführung gegen Entgelt übernimmt. In diesem Fall wäre die wirtschaftliche Eingliederung zwar nur schwach ausgeprägt, jedoch würde dies bei einer entsprechend starken Ausprägung der finanziellen sowie organisatorischen Eingliederung für das Vorliegen einer ustl. Organschaft ausreichen, da nicht alle Eingliederungsmerkmale in gleichem Maße vorliegen müssen, Abschn. 21 Abs. 1 S. 2 UStR 2000.

3. Folgen der umsatzsteuerliche Organschaft

Als Folge der ustl. Organschaft sind zum einen die im Inland erbrachten Leistungen von Organträger und Organgesellschaft(en) untereinander nicht ustbare Innenumsätze.

Zum anderen richtet sich die Frage des Vorsteuerabzugs des gesamten Organkreises nach den erbrachten Außenumsätzen.

OFD Frankfurt/M. v. - S 7105 A

Fundstelle(n):
AAAAA-86419