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§ 24 UStG Anwendungsbereich: Personengesellschaften
Die Durchschnittsätze des § 24 UStG sind auf Umsätze anzuwenden, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt werden. Ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, ist nach den Grundsätzen zu beurteilen, die bei der Abgrenzung für die Zwecke der ESt und GewSt maßgebend sind (Abschn. 264 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStR 1996).
Wird eine PersGes sowohl land- und forstwirtschaftlich als auch gewerblich tätig, so gilt deren Tätigkeit nach der Abfärbetheorie des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. Dies hätte nach dem vorgenannten Grundsatz zur Folge, daß für die Umsatzbesteuerung nach Durchschnittsätzen i. S. des § 24 UStG kein Raum bliebe.
Diese PersGes sind hinsichtlich der Anwendbarkeit der Durchschnittsatzbesteuerung des § 24 UStG den Einzelunternehmen gleichzustellen.
Somit kommt die Durchschnittsatzbesteuerung zum Zuge, wenn die einkommensteuerliche Prüfung im Falle eines Einzelunternehmens zum Ergebnis käme, daß
a) entweder ein vom Gewerbebetrieb abgrenzbarer land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt (§ 24 UStG für die Umsätze aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, Regelversteuerung der Umsätze aus dem Gewerbebetrieb)
oder
b) daß nach der Geprägetheorie ein einheitlicher landwirts...