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§§ 22a ff. UStG Besteuerung ab dem ; Ort der sonstigen Leistung eines Fiskalvertreters
Es wird die Auffassung vertreten, daß der Ort der sonstigen Leistung eines Fiskalvertreters nach § 3a Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 3 UStG zu bestimmen ist.
Die Fiskalvertretung i. S. der §§ 22a ff. UStG (Erfüllung der ustl. Pflichten und Ausübung der ustl. Rechte des Vertretenen) stellt eine Leistung dar, die der Tätigkeit eines RA, StB oder StBv ähnlich ist (§ 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG). Der Fiskalvertreter erbringt seine Leistung somit dort, wo der von ihm vertretene Unternehmer (Leistungsempfänger) sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 3 UStG).
Ist der Leistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig, so verlagert sich der Ort der Leistung des Fiskalvertreters nach § 3a Abs. 3 UStG in diesen Mitgliedstaat. Der Fiskalvertreter wird in diesem Mitgliedstaat regelmäßig nicht ansässig sein. Daher schuldet grundsätzlich der in diesem Mitgliedstaat als Unternehmer steuerlich erfaßte Leistungsempfänger die USt für die Fiskalvertretung (Art. 21 Nr. 1 Buchst. b der 6. EG-Richtlinie). In diesem Fall darf der Fiskalvertreter weder ausländische noch deutsche USt in Rechnung stellen (vgl. Abschn. 42i Abs. 6 UStR).
Ist der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig, so verlagert sich der Ort der Leistung des Fiskalvertreters nach § 3a Abs. 3 UStG dorthin. Der Fiskalvertreter schuldet somit auch für diese Leistung keine deutsche USt.