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OFD Frankfurt/M. - S 7102 A

§ 1 UStG Behandlung bei der Ausführung sonstiger Leistungen für unternehmensfremde Zwecke sowie bei der Ausführung unentgeltlicher sonstiger Leistungen an Arbeitnehmer und Anteilseigner

1 Besteuerungsgrundsätze nach EG-Recht

1.1 Bzgl. des Verwendungseigenverbrauchs hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) mit Urt. v. - RS C 193/91 - (BStBl 1993 II S. 812) für Recht erkannt:

1.1.1 Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie schließt die Besteuerung der privaten Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, bei dessen Lieferung der Stpfl. die MwSt abziehen konnte, aus, soweit diese Verwendung Dienstleistungen umfaßt, die der Stpfl. von Dritten zur Erhaltung oder zum Gebrauch des Gegenstands ohne die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat.

1.1.2 Ein Stpfl. kann sich vor den nationalen Gerichten insoweit auf Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie berufen, als diese Bestimmung die Besteuerung der privaten Verwendung eines Betriebsgegenstands ausschließt, der bereits zum Abzug der Vorsteuer berechtigt hat, soweit diese Verwendung Dienstleistungen umfaßt, die der Stpfl. von Dritten zur Erhaltung oder zum Gebrauch des Gegenstands ohne Möglichkeit zum Abzug der Vorsteuer in Anspruch genommen hat.

1.2 Aus der Bemessungsgrundlage für den Verwendungseigenverbrauch i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b UStG (§ 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG) sind nach o. g. EuGH-Urt. solche Kosten auszuscheiden, bei denen kein Vorsteuerabzug möglich ist.

Das EuGH-Urt. hat insbesondere Bedeutung für die Besteueru...

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