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§ 1 UStG Umsatzbesteuerung des Eigenverbrauchs (EV) bis zum
Art. 5 Abs. 6 und Art. 6 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie (EG-RL) sehen die Besteuerung der Entnahme und der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes für den privaten Bedarf vor, es sei denn, dass bei der Entnahme der Gegenstand oder seine Bestandteile und bei der Verwendung der Gegenstand nicht zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Unternehmer können sich gegenüber § 1 Abs. 1 Nr. 2a und b UStG auf diese Besteuerungsverbote berufen.
Eine Verknüpfung zwischen der EV-Besteuerung und der Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht dagegen nicht bei der Dienstleistungsentnahme.
1. Einzelheiten zur Besteuerung des Entnahme-EV (§ 1 Abs. 1 Nr. 2a UStG - Art. 5 Abs. 6 6. EG-RL) ergeben sich aus Abschn. 8 UStR 1996 und der USt-Kartei - BMF - S 7101 Karte 14 zu § 1 UStG. In dem Revisionsverfahren V R 8/98 hat der BFH dem die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, wie der Begriff der Bestandteile in Art. 5 Abs. 6 der 6. EG-RL auszulegen ist (UR 1999 S. 413). Das Revisionsverfahren V R 8/98 ist in die gelbe Liste zum BStBl II aufgenommen. Rechtsbehelfsverfahren zu dieser Frage ruhen deshalb. Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu entsprechen.
2. Der Unternehmer verwirklicht den Leistungs-EV zum einen durch die Verwendung eines Gegenstandes für private Zwecke und zum anderen durch die ...