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§ 1 UStG Leistungsaustausch bei Maschinen- und Betriebshilferingen sowie bei landwirtschaftlichen Versuchs- und Beratungsringen
Maßgebend für die Beurteilung des Leistungsaustausches ist die Satzung des Maschinen- und Betriebshilferings (MBR) oder des landwirtschaftlichen Versuchs- und Beratungsrings (LBR). Die nachstehenden Regelungen beinhalten bisher bekanntgewordene Fälle. Sie schließen nicht aus, daß im Einzelfall aufgrund der maßgebenden Satzung eine andere Beurteilung geboten ist. MBR erfüllen ihre den Gesamtbelangen der Mitglieder dienenden satzungsgemäßen Zwecke, indem sie
die Mitglieder informieren und weiterbilden,
neue Maschinen vorführen und versuchsweise einsetzen und
in Katastrophenfällen Hilfseinsätze organisieren.
Sie finanzieren ihre satzungsgemäßen Zwecke durch Grundbeiträge der Mitglieder, Beiträge berufsfremder fördernder Mitglieder, Eintrittsgelder und öffentliche Zuschüsse. Diese Einnahmen knüpfen nicht an eine bestimmte Leistung der MBR an, so daß es an einem Leistungsaustausch mit dem einzelnen Mitglied fehlt. Die Einnahmen sind nicht steuerbar (Abschn. 4 UStR 1996).
Die MBR erbringen daneben Leistungen im Interesse einzelner Mitglieder, indem sie
sie bei Investitionen und Maschineneinsätzen beraten,
den überbetrieblichen Einsatz von Maschinen der Mitglieder organisieren und
gegenseitige Arbeitshilfe vermitte...