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§ 1 UStG Behandlung der Geschäftsführungsaufgaben in Bauarbeitsgemeinschaften
Die Vereinfachungsregelung in Abs. 4 des kann nicht nur bei reinen Bauarbeitsgemeinschaften, sondern auch bei vergleichbaren Arbeitsgemeinschaften - z. B. im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung - angewandt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die zu beurteilenden Tätigkeiten dem Katalog der §§ 7 bis 9 des Muster-Arbeitsgemeinschaftsvertrages entsprechen. Soweit Leistungen über den Katalog der §§ 7 bis 9 des Mustervertrages hinausgehen, liegen keine nichtsteuerbaren Gesellschafterbeiträge, sondern stpfl. Sonderleistungen vor. Die einheitliche Geschäftsführungsvergütung ist in diesen Fällen entsprechend aufzuteilen.