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§ 1 UStG Behandlung der Überlassung von Fahrzeugen (Werbemobilen) an soziale Institutionen, Sportvereine und Kommunen
1. Sachverhalt
Oftmals erfüllen Werbefirmen ihre Aufträge gegenüber ihren Kunden (i. d. R. gewerbliche Unternehmen) durch das Anbringen von Werbeflächen auf Kfz, die dann im Stadtbild bewegt werden.
Hierfür wird verschiedenen Institutionen (soziale Einrichtungen Vereine, Verbände, Kommunen, Interessenverbänden, Golfclubs etc.) ein entsprechend mit Werbeflächen versehenes Fahrzeug - je nach Bedarf Kleinbus, Kombi oder Golfcar - überlassen (sog. Werbemobil).
Die Werbefirma übergibt das Fahrzeug der Institution zur Nutzung, behält jedoch den Kfz-Brief bis zum Ende der Vertragslaufzeit, die der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer entspricht, zurück. Die Institution verpflichtet sich im Gegenzug, das Kfz bis zum Vertragsende möglichst werbewirksam und häufig zu nutzen sowie die Werbung zu dulden. Für die Gebrauchsüberlassung sind keine Zahlungen an die Werbefirma zu leisten. Die Zulassung sowie die Versicherung des Fahrzeugs erfolgt durch die Institution im eigenen Namen; sie hat auch die laufenden Kfz-Kosten zu tragen.
Nach Vertragsende wird das Eigentum an dem Werbemobil ohne Zuzahlung - mit Ausnahme der durch die Werbefirma zu zahlende USt - an die Institution übertragen, die sodann die W...