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§ 1 UStG Behandlung der Anschlußbeiträge und Baukostenzuschüsse bei kommunalen Wasserversorgungsunternehmen
1. Der -, BStBl 1988 S. 473, entschieden, daß Wasseranschlußbeiträge als Entgelt für ustpfl. Leistungen anzusehen sind. Das BVerw hat sich dieser Auffassung durch BVerwG 8 C 73/85, UR 1989 S. 89 - angeschlossen.
In den mit dem Urteilsfall vergleichbaren Fällen ist der Wasseranschluß als Nebenleistung zur Wasserlieferung anzusehen und unterliegt deshalb dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. mit Nr. 34 der Anlage zum UStG (vgl. Tz. 91 ff. des BMF-Schreibens v., BStBl I 1983 S. 567, zu Nr. 29 der Anlage alter Fassung).
2. Anschlußleistungen sind dann keine Nebenleistung zur Wasserlieferung, wenn der Schuldner der Anschlußbeiträge oder Baukostenzuschüsse (der Grundstückseigentümer) und der spätere Empfänger der Wasserlieferungen nicht identisch sind.
Dieses kann z. B. der Fall sein, wenn Bauunternehmen Gebäude auf eigenem Grund und Boden errichten und anschließend das bebaute Grundstück verkaufen. Empfänger der Anschlußleistungen sind dann vielfach die Bauunternehmen, während die Wasserlieferungen ausschließlich an den späteren Erwerber erfolgen. Eine ähnliche Konstellation kann sich z. B. auch bei der Vermietung von Ein- und Zweifamilienhäusern ergeb...