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OFD Cottbus - S 7300

§ 1 UStG Behandlung von Erschließungsmaßnahmen durch Gemeinden oder eingeschaltete Erschließungsträger

Die Erschließung von Grundstücken ist grundsätzlich Aufgabe der Gemeinde (§ 123 Abs. 1 BauGB). Sie kann jedoch durch Vertrag auf Dritte übertragen werden (§ 124 Abs. 1 BauGB). Hierbei kommen insbesondere Erschließungs-, Bauträger- und Projektierungsgesellschaften in Betracht. Die Erschließung wird auf Kosten des Erschließungsträgers durchgeführt. Der Erschließungsträger ist vielfach Eigentümer der Grundstücke und veräußert die erschlossenen Grundstücke an Bauwillige und überträgt - entgeltlich oder unentgeltlich - die Erschließungsanlagen und Straßengrundstücke an die Gemeinde.

Zur Erschließung gehören alle Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, Grundstücke an Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen anzuschließen, um sie städtebaulich nutzbar zu machen (vgl. Schrödter, Kommentar zum BauGB, Anm. 3 zu § 123).

Zu den Erschließungsanlagen gehören die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sowie die nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege), Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete sowie mit den vorstehenden Verkehrsanlagen in Zusammenhang stehende Parkflächen und Grünanlagen sowie Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§ 127 Abs. 2 BauGB).

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