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§ 18 UStG Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§§ 59 bis 61 UStDV); Antragsfrist nach § 61 Abs. 1 Satz 2 UStDV
Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 UStDV ist der Antrag auf Vergütung der USt binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kj zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist (Ausschlußfrist). Die Vorschrift beruht auf Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 der 8. EG-Richtlinie und Art. 3 der 13. EG-Richtlinie. Es ist daher vorgesehen, die Antragsfrist in den UStR 1996 als Ausschlußfrist zu behandeln, bei deren Versäumung unter den Voraussetzungen des § 110 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann.
Im Hinblick auf die geltende Rechtslage kann Abschn. 243 Abs. 5 Satz 1 UStR 1992 nicht beibehalten werden, nach dem die Antragsfrist aufgrund § 109 AO verlängert werden kann. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder ist deshalb Abschn. 243 Abs. 5 Satz 1 UStR 1992 nicht mehr anzuwenden.
Die bisherigen Grundsätze (Anwendung des § 109 AO) gelten noch für Fristverlängerungsanträge, die bis zur Veröffentlichung dieses Schreibens im BStBl bei den FinBeh eingegangen sind.