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BdF

§ 15a UStG Vorsteuerberichtigung bei Land- und Forstwirten; Auswirkungen des sogenannten Mähdrescher- (BStBl 1994 II S. 339)

Nach dem (BStBl 1994 II S. 339) sind Vorsteuern aus der Anschaffung einheitlicher Gegenstände, die sowohl in einem gewerblichen Unternehmensteil (Lohnunternehmen) als auch in einem landwirtschaftlichen Unternehmensteil (§ 24 UStG) verwendet werden, nicht nach § 15 UStG abziehbar, soweit sie den nach § 24 UStG versteuerten Umsätzen zuzurechnen sind (vgl. Abschn. 269 Abs. 2 UStR 1996). Werden diese Gegenstände nach dem Kj ihrer erstmaligen Verwendung in einem abweichenden Umfang im landwirtschaftlichen Unternehmensteil eingesetzt, kommt eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG in Betracht. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt hierzu folgendes:

(1) Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG ist vorzunehmen, wenn zwei Unternehmensteile bestehen, ein WG im Jahr der erstmaligen Verwendung (Erstjahr) in beiden Unternehmensteilen verwendet wird und sich der Anteil der Nutzung in einem nachfolgenden Kj (Folgejahr) ändert.

Beispiel 1: Ein Unternehmer erwirbt Anfang Januar des Jahres 01 einen Mähdrescher für 200.000 DM zuzüglich 30.000 DM USt, der zunächst zu 90 v. H. im gewerblichen und zu 10 v. H. im landwirtschaftlichen Unternehmensteil (§ 24 UStG) verwendet wird. Ab dem Jahr 02 ändert sich das Nutzungs...

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