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 OFD Berlin, - S 7300

§ 15 UStG Vorsteuerabzug einer in der Rechnung unberechtigt oder zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuer; hier:

In Deutschland wurde bisher der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers auch aus Rechnungen mit zu hohem USt-Ausweis oder aus Rechnungen mit USt-Ausweis über steuerfreie Leistungen wie z. B. bei

  • nicht steuerbaren Leistungen im Ausland,

  • nicht steuerbaren Geschäftsveräußerungen i. S. des § 1 Abs. 1a UStG,

  • stpfl. Leistungen mit zu hoch ausgewiesener USt (allg. Steuersatz statt des ermäßigten Steuersatzes) und

  • Leistungen von Kleinunternehmern i. S. des § 19 Abs. 1 UStG

unter den Voraussetzungen des § 15 UStG von der FinVerw grundsätzlich anerkannt.

Durch das im BStBl II S. 695 veröffentlichte hat der BFH seine diesbezügliche Rechtsprechung ausdrücklich geändert. Er hält bei einer Auslegung des Tatbestandsmerkmals ”Steuer” in § 15 UStG i. S. der 6. EG-Richtlinie nur noch den für die Leistung geschuldeten Steuerbetrag als Vorsteuer abziehbar. Demnach wäre ein Vorsteuerabzug in den Fällen ausgeschlossen, in denen die Steuer ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in einer Rechnung gesondert ausgewiesen wurde (§ 14 Abs. 2 bzw. Abs. 3 UStG).

Die Grundsätze des o. g. BFH-Urt. sind nur für den Vorsteuerabzug aus Rechnungen anzuwenden, die nach der Veröffentlichung des Urt. im BStBl () beim Unternehmer eingegangen sind (Abschn. 192 Abs. 6 S. 1...

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