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§ 15 UStG Vorsteueraufteilung bei Erwerb und Errichtung gemischt genutzter Grundstücke
Nach Abschn. 208 Abs. 2 Satz 11 UStR 2000 kommt beim Erwerb, nicht jedoch bei der Herstellung von Gebäuden auch eine Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnis der Ertragswerte zur Verkehrswertermittlung in Betracht (vgl. BStBl II S. 402 - und v. - BStBl II S. 525). Vgl. dazu auch die Bezugsverfügung.
Das FG Köln hat es in seinem Urt. v. - 1 K 3403/00 (EGF 200, S. 1284) ebenfalls als sachgerecht angesehen bei der Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze vorzunehmen. Gegen das Urt. wurde Revision eingelegt (Az. des BFH: V R 52/00).
Das BMF bittet, die Vorsteueraufteilung weiterhin i. S. von Abschn. 208 Abs. 2 UStR 2000 vorzunehmen. Aufgrund des anhängigen Revisionsverfahrens bestehen jedoch keine Bedenken, das Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung durch den BFH gem. § 363 Abs. 2 AO ruhen zu lasen. Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO kann nicht gewährt werden.