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§ 15 UStG Vorsteuerabzug einer in der Rechnung unberechtigt oder zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuer; Auswirkungen des
Der bisherigen Rechtsprechung des BFH folgend hatte die Verwaltung den Vorsteuerabzug aus folgenden Rechnungen und Gutschriften mit gesondertem USt-Ausweis unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG grundsätzlich anerkannt (vgl. Abschn. 192 Abs. 5 Satz 3, Abs. 6, Abs. 8 und 9 UStR 1996):
über nicht steuerbare Leistungen im Ausland
über nicht steuerbare Leistungen im Inland (z. B. nichtsteuerbare Zuwendungen; Geschäftsveräußerungen i. S. des § 1 Abs. 1a UStG)
über steuerfreie Leistungen
über stpfl. Leistungen mit zu hoch ausgewiesener USt (allgemeiner Steuersatz statt des zutreffenden ermäßigten Steuersatzes)
über Leistungen von Kleinunternehmern i. S. des § 19 Abs. 1 UStG.
Nach dem , BStBl 1998 II S. 695, ist bei richtlinienkonformer Auslegung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG nunmehr nur noch der geschuldete Steuerbetrag als Vorsteuer abziehbar, vgl. Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie.
Grundsätzlich ist ein im BStBl veröffentlichtes Urteil in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen (einschließlich in den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Fällen) anzuwenden.
Da der BFH mit der vorstehenden Entscheidung von seiner bisherigen Rechtsprechung zuungunsten des Unternehmers abgerückt ist, ist bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids der Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO zu be...