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OFD Berlin - InvZ 1300

§ 15a UStG Änderung der Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage im Fall einer Vorsteuerberichtigung

Nach Tz. 67 des (BStBl I S. 768, EStG-Kartei Berlin InvZulG Nr. 5 l) ist für die Frage, ob die USt zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und damit zur Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage gehört, § 9b EStG zu beachten. In § 9b Abs. 2 EStG ist bestimmt, dass bei einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG die Mehrbeträge als Betriebseinnahmen oder Einnahmen, die Minderbeträge als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behandeln sind; die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bleiben unberührt.

Das Hess. FG hat demgegenüber mit Urt. v. (EFG 1998 S. 587) entschieden, dass § 9b Abs. 2 EStG im Investitionszulagenrecht nicht anzuwenden sei und hierin kein Widerspruch zu Tz. 67 des (a. a. O.) liege.

Nach dem Ergebnis der Erörterungen durch die ESt-Referenten der obersten FinBeh des Bundes und der Länder ist der Auffassung des Hess. FG nicht zu folgen. Die ertragssteuerliche Vereinfachungsregelung in § 9b Abs. 2 EStG bestimmt eindeutig, dass eine Vorsteuerberichtigung nicht zu einer Änderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten führt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind die im Investitionszulagengesetz verwendeten Begriffe grundsätzlich nach den für die ESt-Besteuerung ...

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