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Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG) bei papierloser Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer im IT-Verfahren ATLAS
Einfuhren aus Drittländern werden von der Zollverwaltung zunehmend mit dem IT-Verfahren ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System) abgewickelt. Hierbei werden Bescheide über die Einfuhrabgaben (einschließlich der Einfuhr-USt) regelmäßig durch standardisierte elektronische Nachrichten (EDIFACT) ersetzt und somit papierlos übermittelt. In diesen Fällen gilt für den Vorsteuerabzug der Einfuhr-USt (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG) im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder Folgendes:
1. Beleg über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer (EUSt)
Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug der EUSt hat der Unternehmer grundsätzlich durch einen zollamtlichen Beleg oder eine zollamtlich bescheinigten Ersatzbeleg nachzuweisen (vgl. Abschn. 202 Abs. 1 Nr. 2 UStR). Es bestehen keine Bedenken, wenn bei Einfuhren, die über das IT-Verfahren ATLAS abgewickelt werden, dieser Nachweis bei Bedarf durch einen Ausdruck des elektronisch übermittelten Bescheids über die Einfuhrabgaben in Verbindung mit einem Beleg über die Zahlung der EUSt entweder an die Zollbehörde oder einen Beauftragten (z. B. einen Spediteur) geführt wird.
2. Kontrollmöglichkeiten der Steuerverwaltung
Bei Zweifeln über die Höhe der bei ATLAS-Teilnehmern als Vorsteuer a...