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§ 15 UStG Vorsteuerabzug durch Gemeinschafter einer Bruchteilsgemeinschaft; Anwendung des
Für den Fall, dass mehrere Unternehmer gemeinsam als Bruchteilsberechtigte einen Gegenstand erwerben, um diesen in ihren eigenen Unternehmen einzusetzen, hat der - (BFH/NV 1999 S. 575, UR 1999 S. 36) ausgeführt (im Urteilsfall: Landwirte erwerben als Bruchteilsgemeinschaft einen Mähdrescher):
Wenn sowohl die Gemeinschaft als auch die Gemeinschafter Unternehmer sind, hat die Gemeinschaft den Vorsteuerabzug, wenn sie Leistungsempfänger ist (Leistungsempfänger ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH grundsätzlich derjenige, der aus dem der Leistung zugrunde liegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist (vgl. für viele: BStBl 1996 II S. 111 und Abschn. 192 Abs. 13 UStR).
Sind nur die Bruchteilsgemeinschafter unternehmerisch tätig (weil die Bruchteilsgemeinschaft den Gegenstand den Gemeinschaftern unentgeltlich überlässt), seien sie - entsprechend der zivilrechtlichen Rechtslage - i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG Leistungsempfänger. Zivilrechtlich würden nämlich, wenn mehrere Personen als Mitglieder einer Bruchteilsgemeinschaft Auftraggeber einer Leistung seien, mangels Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft die einzelnen Gemeinschafter Gläubiger der zu erbringenden Leistung. Als Unternehmer...