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Angaben über die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Gegenstandes oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistungen in Rechnungen
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 UStG) ist das Vorhandensein einer Rechnung i. S. von § 14 UStG. Der Begriff der Rechnung ergibt sich aus § 14 Abs. 4 UStG.
Grundsätzlich soll die Rechnung die in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 UStG aufgeführten Erfordernisse erfüllen. Dazu gehört auch die Angabe der Menge und der handelsüblichen Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder der Art und des Umfangs der sonstigen Leistung (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 UStG).
Die gelieferte Menge ist mit den im Wirtschaftsverkehr üblichen Größen zu bezeichnen; das können je nach WG die Anzahl (z. B. Stück, Fässer, Gläser, Kisten) das Gewicht (z. B. g, kg, Zentner, Tonne), die Länge (z. B. mm, cm, m) oder der Rauminhalt (z. B. l, hl, cbm) sein.
Die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes ergibt sich aus Abschn. 185 Abs. 1 UStR 1992. Ergänzend weist die OFD darauf hin, daß im Blumenhandel die genaue Bezeichnung der gelieferten Blumen, die Angabe der Stückzahlen und der Einzelpreise üblich sind.
Grundsätzlich sind auch Sammelbezeichnungen zulässig (Abschn. 185 Abs. 1 Satz 2 UStR 1992). Sie sind jedoch nicht handelsüblich i. S. des § 14 Abs. 1 Nr. 3 UStG, wenn sie Gruppen verschiedenartiger Gegenstände zusammenfassen oder wenn Schlüsselzahlen oder Symbole verwendet werden wie z. B. 01 (7 %) = Lebensmittel oder 02 (1...