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Steuersatz für die Umsätze künstlicher Gelenke
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt folgendes:
1. Der BFH hat durch Urt. v. VII R 47/96 entschieden, daß auch auf Einzelkomponenten für Hüft- und Kniegelenkprothesen für Menschen der ermäßigte USt-Satz anzuwenden ist (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG, Nr. 52 Buchst. a der Anl. des UStG). Das BFH-Urt. ist auf Umsätze derartiger Gegenstände anzuwenden, soweit noch keine Bestandskraft eingetreten ist. Das BdF-Schreiben v. S 7227 (BStBl I 1994 S. 774), wonach Einzelkomponenten künstlicher Gelenke als von der Steuerermäßigung ausgenommene ”Teile” anzusehen sind, wird hiermit aufgehoben.
2. Unternehmer, die entsprechend dem o. a. BdF-Schreiben v. ab dem ausgeführte Umsätze solcher Einzelkomponenten künstlicher Gelenke dem allgemeinen USt-Satz von 15 v. H. unterworfen und ihren Abnehmern entsprechende Rechnungen mit gesondert ausgewiesener USt erteilt haben, können diese Rechnungen berichtigten (vgl. im einzelnen Abschn. 189 Abs. 1 bis 6 UStR 1996).