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Ermäßigter Steuersatz für Schwimm- und Heilbäder sowie die Bereitstellung von Kureinrichtungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG); hier: Behandlung von Umsätzen in Fitness-Studios, insbesondere der Saunaleistungen
Die Umsätze in Fitness-Studios unterliegen grundsätzlich dem allgemeinen Steuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG). Insbesondere kommt für Massageleistungen und Solariumsbenutzung - ohne ärztliche Verordnung - eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG bzw. eine Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG nicht in Betracht (vgl. auch BStBl II 1971, 249, u. BStBl II, 853).
Die Steuerermäßigungsvorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG kann allenfalls hinsichtlich der Saunabenutzung (gleiches gilt auch für Schwimmbadbenutzung) Anwendung finden.
Hierzu hat der BFH in seinem BFH/NV 1999, 992 die Rechtsauffassung der FinVerw bestätigt, wonach der Unternehmer den Leistungsempfängern Saunabäder i. S. von § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG verabreicht, wenn dieses nach den vertraglichen Vereinbarungen ausschließlich zur Benutzung der Sauna berechtigt waren.
Der Betreiber eines Sportzentrums verabreicht hingegen keine Saunabäder i. S. der Steuerermäßigungsvorschrift, wenn er den Leistungsempfängern neben einer Sauna noch weitere, nicht von § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG erfasste Einrichtungen und Leistungen gegen ein monatliches Pauschalentgelt unabhängig von der wirklichen Inanspruchnahme zur Verfügung stellt. Die insoweit einheitliche Leistung überschreitet den in § 12 Abs. 2 Nr. 9 S. 1 UStG gesetzten Rahmen ( ...BStBl II 1994, 959