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§ 10 UStG Beurteilung von öffentlichen Zuwendungen in der Landwirtschaft
Mit Urt. v. - Rechtssache C - 384/95 - (UR 1998, 102) hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften über die ustl. Behandlung von Zuwendungen zur Extensivierung der Kartoffelproduktion entschieden.
Art. 6 Abs. 1 und 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) des Rates v. (Sechste Richtlinie) sind dahin auszulegen, daß die von einem Landwirt im Rahmen einer nationalen Entschädigungsregelung eingegangene Verpflichtung, mindestens 20 % der von ihm angebauten Kartoffeln nicht zu ernten, keine Dienstleistung i. S. der 6. Richtlinie ist und folglich die gezahlten Zuwendungen nicht der USt unterliegen.
Nach Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie unterliegen der Mehrwertsteuer ”Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Stpfl. als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt”. Desweiteren bestimmt Art. 6 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie: ”Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes i. S. des Art. 5 ist. Diese Leistung kann unter anderem bestehen … in der Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen oder eine Handlung oder einen Zustand zu dulden …”. Obwohl es in der Sechsten Richtlinie nicht zum Ausdruck kommt...