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§ 18 UmwStG Gewerbesteuerliche Behandlung von Übernahmeverlusten
1. Anwendung des § 18 Abs. 2 UmwStG a.F., Tz. 18.02 des BStBl I S. 268 (Umwandlungssteuererl.);
2. Änderung des § 18 Abs. 2 UmwStG durch Art. 6 Nr. 5 Buchst. a) des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 v. BStBl I S. 304;
3. Änderung durch Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) des Steuersenkungsgesetzes v. , BStBl I S. 1428;
4. Missbrauchstatbestand des § 18 Abs. 4 UmwStG a.F.;
5. Änderung des § 18 Abs. 4 UmwStG durch Art. 6 Nr. 5 Buchst. b) des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 v. , BStBl I S. 304
1. Anwendung des § 18 Abs. 2 UmwStG a.F., Tz. 18.02 des BStBl I S. 268 (Umwandlungssteuererl.)
§ 18 UmwStG behandelt die gewerbesteuerliche Behandlung des Vermögensübergangs einer KapGes auf eine PersGes oder auf eine natürliche Person sowie den Fomwechsel einer KapGes in eine PersGes.
Nach § 18 Abs. 1 UmwStG gelten zur Ermittlung des Gewerbeertrages i. S. des § 7 GewStG des übernehmenden Rechtsträgers grundsätzlich die §§ 3 bis 9, 14, 16 und 17 UmwStG, mithin die Ermittlungsvorschriften (§§ 4 bis 6 UmwStG) für den Übernahmegewinn/-verlust und den Übernahmefolgegewinn/-verlust.
1.1 Ertragsteuerliche Grundsätze
Danach ergibt sich nach § 4 Abs. 4 UmwStG ein Übernahmegewinn oder Übernahmeverlust in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Wert, mit dem die übergegangenen WG zu übernehmen sind (Buchwert, Teilwert oder...