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§ 18 UmwStG Gewerbesteuerliche Behandlung von Übernahmeverlusten
1. Anwendung des § 18 Abs. 2 UmwStG a. F., Tz. 18.02 des BStBl I S. 268 (Umwandlungssteuererlass)
§ 18 UmwStG behandelt die gewstl. Behandlung des Vermögensübergangs einer KapGes auf eine PersGes oder auf eine natürliche Person sowie den Formwechsel einer KapGes in eine PersGes.
Nach § 18 Abs. 1 UmwStG gelten zur Ermittlung des Gewerbeertrages i. S. des § 7 GewStG des übernehmenden Rechtsträgers grundsätzlich die §§ 3 bis 9, 14, 16 und 17 UmwStG, mithin die Ermittlungsvorschriften (§§ 4 bis 6 UmwStG) für den Übernahmegewinn/-verlust und den Übernahmefolgegewinn/-verlust.
1.1 Ertragsteuerliche Grundsätze
Danach ergibt sich nach § 4 Abs. 4 UmwStG ein Übernahmegewinn oder Übernahmeverlust in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Wert, mit dem die übergegangenen WG zu übernehmen sind (Buchwert, Teilwert oder Zwischenwert; § 3 UmwStG, vgl. dazu Tz. 03.01 des o.g. Umwandlungssteuererlasses), und dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft. Buchwert ist der Wert, mit dem die Anteile nach den stl. Gewinnermittlungsvorschriften in einer für den stl. Übertragungsstichtag aufzustellenden Steuerbilanz anzusetzen sind oder wären. Somit entsteht regelmäßig ein Übernahmeverlust, wenn der Buchwert der Anteile höher ist als die (Buch-)Werte der übernommene...