§ 4 StBerG; Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine
I. Allgemeines
Die Befugnis der Lohnsteuerhilfevereine zur Hilfeleistung in Steuersachen ist durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater v. (BGBl I S. 874; in Kraft getreten am ), Art. 8 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AvmG -) v. (BGBl I S. 1310; in Kraft getreten am ) sowie Art. 15 des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001 - StÄndG 2001 -) v. (BGBl I S. 3794, in Kraft getreten am ) neu geregelt worden.
Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von AN und demgemäß nur zur Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Mitglieder befugt (§ 13 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz - StBerG -). Die Hilfeleistung darf nur unter den in § 4 Nr. 11 StBerG genannten Voraussetzungen erfolgen. Sie schließt die Vertretung vor dem FG ein, erstreckt sich jedoch nicht auf die Vertretung vor dem BFH.
Lohnsteuerhilfevereine dürfen für ihre Mitglieder nur geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 EStG) oder Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a EStG) erzielen (§ 4 Nr. 11 Buchst. a StBerG).
Die Hilfeleistung ist auch zulässig, wenn die Mitglieder (zusätzlich zu den vorgenannten Einkünften) Einnahmen - nicht Einkünfte - aus anderen Einkunftsarten i. S. von § 4 Nr. 11 Buchst. c StBerG haben, die insgesamt die Höhe von 9 000 Euro, im Falle der Zusammenveranlagung von 18 000 Euro, nicht übersteigen. Bei der Ermittlung der vorgenannten Betragsgrenzen sind auch solche Einnahmen einzubeziehen, die im Rahmen einer gesonderen und einheitlichen Feststellung von Überschusseinkünften zu berücksichtigen sind. Dabei ist unbeachtlich, ob der Lohnsteuerhilfeverein für das Feststellungsverfahren eine Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hat (vgl. Abschn. II).
Die Hilfeleistung in Steuersachen wird unzulässig, wenn
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielt oder umsatzstpfl. Umsätze ausgeführt werden (§ 4 Nr. 11 Buchst. b StBerG) oder
die Einnahmen aus anderen Einkunftsarten i. S. von § 4 Nr. 11 Buchstabe c StBerG die dort genannten Betragsgrenzen übersteigen.
Dem Lohnsteuerhilfeverein ist in diesen Fällen die Hilfeleistung in Steuersachen nicht nur für diese (schädlichen) Einkünfte und Einnahmen sondern insgesamt nicht gestattet.
Die Befungnis zur Hilfeleistung in Steuersachen kann in diesen Fällen auch nicht teilweise dadurch begründet werden, dass für die Gewinneinkünfte oder umsatzstpfl. Umsätze zusätzlich ein Steuerberater tätig wird oder der AN diese Einkünfte selbst ermittelt und erklärt (Verbot der Mandatsteilung, vgl. BStBl 1989 II S. 384).
Die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen beschränkt sich auf den AN-Bereich und erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der ESt und ihren Zuschlagsteuern. Somit ist der Lohnsteuerhilfeverein nicht zur Hilfeleistung beim Steuerabzug von Vergütungen für im Inland erbrachte Bauleistungen (§ 48 ff. EStG) und in Fällen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG befugt. Sind die Voraussetzungen des § 4 Nr. 11 Satz 1 StBerG erfüllt, so umfasst die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen
die allgemeine Beratung bei den in § 4 Nr. 11 Buchst. a und c StBerG genannten Einkünften und Einnahmen,
die Hilfeleistung bei der Eintragung von Freibeträgen oder sonstigen Angaben auf der Lohnsteuerkarte,
die Hilfeleistung bei der Erstellung der ESt-Erklärung einschließlich der erforderlichen Anlagen und
die Hilfeleistung bei Anträgen zur Freistellung oder Anrechnung von KSt und KapErtrSt.
Soweit die Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nr. 11 Satz 1 StBerG zulässig ist, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei
der Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG),
der Investitionszulage nach den §§ 3 bis 4 des Investitionszulagengesetzes 1999,
Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs i. S. des EStG und
sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der AO anzuwenden sind.
Mitglieder, die arbeitslos sind, dürfen weiterhin beraten werden.
II. Besonderheiten der Hilfeleistung im Feststellungsverfahren
In Feststellungsverfahren i. S. des § 179 ff. AO hinsichtlich Gewinneinkünften sind Lohnsteuerhilfevereine nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Der Lohnsteuerhilfeverein darf die Gewinneinkünfte auch nicht ungeprüft in die ESt-Erklärung übernehmen (Beachte: Änderung der Rechtslage - § 4 Nr. 11 Buchst. b StBerG).
Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Überschusseinkünften und mit ihnen in Zusammenhang stehenden anderen Be-
steuerungsgrundlagen, der steuererheblichen Sachumstände nach § 180 Abs. 5 AO sowie des Abzugsbetrags nach § 10e EStG ist die Hilfeleistung in Steuersachen nur zulässig, wenn alle Beteiligten Mitglieder des die Hilfe leistenden Lohnsteuerhilfevereins sind und jeder Beteiligte die Voraussetzungen des § 4 Nr. 11 Satz 1 StBerG erfüllt.
Ist dies nicht der Fall, ist die Befugnis des Lohnsteuerhilfevereins zur Hilfeleistung im Feststellungsverfahren gegenüber sämtlichen Beteiligten ausgeschlossen. Der Lohnsteuerhilfeverein darf jedoch den gesondert und einheitlich festgestellten Überschuss bzw. Abzugsbetrag der Beteiligten, gegenüber denen die Hilfeleistung (außerhalb des Feststellungsverfahrens) zulässig ist, nachrichtlich in deren ESt-Erklärung übernehmen.
In Feststellungsverfahren i. S. des § 179 ff. AO hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für die Eigenheimzulage nach dem EigZulG ist ein Lohnsteuerhilfeverein zur Hilfeleistung in Steuersachen nur dann befugt, wenn alle Anspruchsberechtigten Mitglieder dieses Lohnsteuerhilfevereins sind und jeder Anspruchsberechtigte die Voraussetzungen des § 4 Nr. 11 Satz 1 StBerG erfüllt.
Ist dies nicht der Fall, darf der Lohnsteuerhilfeverein lediglich den gesondert und einheitlich festgestellten Betrag der Anspruchsberechtigten, gegenüber denen die Hilfeleistung (außerhalb des Feststellungsverfahrens) zulässig ist, nachrichtlich in deren Eigenheimzulageantrag übernehmen.
III. Besonderheiten der Hilfeleistung beim Verlustabzug nach § 10d EStG
Liegen die Voraussetzungen des § 4 Nr. 11 Satz 1 StBerG vor, so umfasst die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen auch die Übernahme des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d EStG, selbst wenn er aus den in § 4 Nr. 11 Buchst. b StBerG genannten Einkünften resultiert. Gleiches gilt für die Befugnis zur Hilfeleistung bei der Verteilung des Verlustabzugs (§ 10d Abs. 1 Satz 7 und 8 EStG).
IV. Beispiele
Einkünfte aus anderen Einkunftsarten
Beispiel 1: Der AN hat im Kj Arbeitslohn bezogen. Daneben hat er für eine schriftstellerische Tätigkeit ein Honorar von 300 Euro (ohne USt) erhalten.
Stellungnahme: Der Lohnsteuerhilfeverein ist gegenüber diesem AN ungeachtet der Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit insgesamt nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Der Lohnsteuerhilfeverein darf diese und andere Gewinneinkünfte (z. B. gewerbliche Einkünfte als atypisch stiller Gesellschafter) auch nicht ungeprüft in die ESt-Erklärung übernehmen (Beachte: Änderung der Rechtslage - § 4 Nr. 11 Buchst. b StBerG).
Arbeitnehmerbereich
Beispiel 2: Ein AN beschäftigt eine Hausangestellte, die für ihre Tätigkeit einen Bruttoarbeitslohn von monatlich 750 Euro erhält. Der AN bittet den Lohnsteuerhilfeverein, ihm bei der LSt-Anmeldung zu helfen.
Stellungnahme: Obwohl die Anmeldung der LSt eine ”Lohnsteuersache” ist, darf der Lohnsteuerhilfeverein nicht tätig werden. Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von AN. Daraus folgt, dass die Mitgliedschaft in Lohnsteuerhilfevereinen nur den AN-Bereich umfasst. Die Anmeldung und Abführung der LSt ist jedoch Aufgabe des ArbG (§ 41a Abs. 1 EStG), also dem ArbG-Bereich zuzuordnen.
Beispiel 3: Ein AN lässt in die von ihm vermietete Wohnung von einem in den Niederlanden anässigen Unternehmer neue Fenster einbauen. Der AN bittet seinen Lohnsteuerhilfeverein, ihm bei der USt-Voranmeldung zu helfen.
Stellungnahme: Der Lohnsteuerhilfeverein darf nicht tätig werden. Die Befugnis zur Hilfeleistung erstreckt sich nur auf die ESt und ihre Zuschlagsteuern, nicht jedoch auf die USt.
Beispiel 4: Ein AN, der drei Eigentumswohnungen geerbt hat, lässt diese zum Zwecke späterer Vermietung für 18 000 Euro renovieren (Erhaltungsaufwendungen). Der Leistende legt keine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vor. Der AN bittet den Lohnsteuerhilfeverein ihm bei der Anmeldung des einzubehaltenden Steuerabzugs zu helfen.
Stellungnahme: Der Lohnsteuerhilfeverein darf nicht tätig werden. Die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen erstreckt sich nur auf die ESt des jeweiligen Mitglieds. Die Vornahme des Steuerabzugs und die Abführung des Abzugsbetrags erfolgen hingegen für Rechnung des Leistenden.
Verlustabzug nach § 10d EStG
Beispiel 5: Die Eheleute beziehen beide Arbeitslohn. Aus einer früheren Tätigkeit aus Gewerbebetrieb haben sie einen verbleibenden Verlustvortrag nach § 10d EStG, der gesondert festgestellt wurde.
Stellungnahme: Der vom FA gesondert festgestellte Verlustvortrag darf in die ESt-Erklärung übernommen werden, obwohl er aus Einkünften aus Gewerbebetrieb resultiert.
Einnahmegrenze
Beispiel 6: Die Eheleute sind beide AN und Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins. Neben ihrem Arbeitslohn haben sie im Kj Zinseinnahmen von je 1 500 Euro bezogen. Außerdem sind sie Eigentümer eines Mietwohngrundstücks, das ihnen je zur Hälfte gehört. Die hieraus erwirtschafteten Mieteinnahmen betragen insgesamt 17 500 Euro. Gewinneinkünfte wurden nicht erzielt.
Stellungnahme: Der Lohnsteuerhilfeverein ist insgesamt nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt, da die Einnahmen aus dem Mietwohngrundstück (17 500 Euro) zusammen mit den Einnahmen aus Kapitalvermögen (2 × 1 500 Euro ohne Berücksichtigung der Freibeträge nach § 20 Abs. 4 EStG) die Betragsgrenze des § 4 Nr. 11 Buchst. c StBerG (18 000 Euro) übersteigen.
Feststellungsverfahren
Beispiel 7: Wie Beispiel 6, jedoch sind die AN nicht verheiratet und die Einnahmen aus dem Mietwohngrundstück betragen 5 000 Euro.
Stellungnahme: Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind gesondert und einheitlich festzustellen (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO). Der Lohnsteuerhilfeverein ist zur Hilfeleistung bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Vermietungseinkünfte und der Erstellung der ESt-Erklärungen befugt, da alle Beteiligten Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins sind, jeder Beteiligte die Voraussetzungen des § 4 Nr. 11 StBerG erfüllt und die Betragsgrenze des § 4 Nr. 11 Buchst. c StBerG nicht überschritten wird.
Beispiel 8: Wie Beispile 7, jedoch sind die AN Mitglieder unterschiedlicher Lohnsteuerhilfevereine.
Stellungnahme: Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind gesondert und einheitlich festzustellen (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO). Der Lohnsteuerhilfeverein ist nicht zur Hilfeleistung bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Vermietungseinkünfte befugt, da die Beteiligten Mitglieder verschiedener Lohnsteuerhilfevereine sind.
Der Lohnsteuerhilfeverein darf jedoch den gesondert und einheitlich festgestellten Überschuss seines Mitglieds, gegenüber dem die Hilfeleistung zulässig ist, nachrichtlich in dessen ESt-Erklärung übernehmen, da die anteiligen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (2 500 Euro) und die Einnahmen aus Kapitalvermögen (1 500 Euro) die Betragsgrenze des § 4 Nr. 11 Buchst. c StBerG i. H. von 9 000 Euro nicht übersteigen.
Diese Erl. treten an die Stelle der gleich lautenden Erl. der obersten FinBeh der Länder v. (BStBl 2001 I S. 246).
Inhaltlich gleichlautend
Oberste FinBeh der
Länder v. - S
0820
Finanzministerium
Baden-Württemberg v. - – 3
– S 080.6/6 –
Bayerisches Staatsministerium der
Finanzen v. - – 37
– S 0820 – 067 –
7063/02
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin v. - – III B 23
– S 0820 – 4/95
–
Ministerium der Finanzen des Landes
Brandenburg v. - – 36
– S 0800 – 3/00
–
Senator für Finanzen der Freien
Hansestadt Bremen v. - – S 0820 – 105
– 5189 –
Finanzbehörde der Freien und der
Hansestadt Hamburg v. - – 51
– S 0820 – 14/97
–
Hessisches Ministerium der
Finanzen v. - – S 0820 A – 55
– II A 31
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern v. - – IV 300
– S 0820 A – 14/00
–
Niedersächsisches
Finanzminsterium v. - – S 0820 – 70
– 33 –
Finanzministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen v. - – S 0820 – 75
– V 1
Ministerium der Finanzen
Rheinland-Pfalz v. - – S 0820 A – 447
–
Ministerium für Finanzen und
Bundesangelegenheiten Saarland v. - –
B/1–3 – 41/2002 – S
0820
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen v. - – 31
– S 0820 – 7/94 – 4128
–
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt v. - – 41
– S 0820 – 10 –
Ministerium der Finanzen und Energie des
Landes Schleswig-Holstein v. - –VI 311
– S 0820 – 044 –
Thüringer
Finanzminsterium v. - – S 0820 A –
25/02 – 204.2
Fundstelle(n):
GAAAA-86015