OFD Hannover - S 0915

§ 10 StBerG Mitteilungen an die Steuerberaterkammer über den Ausgang von Verfahren wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen

Bußgeldverfahren gem. § 160 StBerG wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen werden auf Grund von Feststellungen der FÄ im Besteuerungsverfahren oder auf Grund von Mitteilungen der Steuerberaterkammer durchgeführt.

1. Basiert das Bußgeldverfahren nach § 160 StBerG auf Erkenntnissen, die die FinBeh in einem Besteuerungsverfahren gewonnen hat, gilt für diese Erkenntnisse § 30 AO. Mangels Offenbarungsbefugnis darf die Steuerberaterkammer nicht über eingeleitete Maßnahmen oder das Ergebnis eines Bußgeldverfahrens informiert werden, weil das Steuergeheimnis zu wahren ist.

2. Aber auch, wenn ein Bußgeldverfahren auf Grund einer Mitteilung der Steuerberaterkammer durchgeführt wurde, kann die Kammer nicht über das Ergebnis dieses Verfahrens unterrichtet werden:

Zwar ist § 30 AO nicht anwendbar, weil die Erkenntnisse nicht aus einem stl. Verfahren stammen. Auch handelt es sich bei einem Bußgeldverfahren nach § 160 StBerG nicht um ein stl. Verfahren, [1] so dass sowohl Erkenntnisse, die im Laufe dieses Verfahrens selbst gewonnen werden, als auch solche, die von der Steuerberaterkammer mitgeteilt wurden, nicht dem Steuergeheimnis unterliegen. Es ist jedoch der (sonst sekundäre Grundsatz der Amtsverschwiegenheit zu beachten. Ein nachrichtliches Interesse der Steuerberaterkammer, welche Maßnahme mit welchem Ergebnis ergriffen wurde, rechtfertigt keine Durchbrechung dieses Grundsatzes.

OFD Hannover v. - S 0915

Fundstelle(n):
NWB EN 661/2002
WAAAA-86014

1MF-Erl. v. , S 0015 - 1 - 33 1, nv