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DBA Spanien Vermietung, Selbstnutzung und Veräußerung von in Spanien belegenen Grundstücken
Für die steuerliche Erfassung von Einkünften aus spanischem Grundbesitz bei in Deutschland ansässigen Personen gilt folgendes:
1. Vermietung
Für die nach deutschem Recht zu ermittelnden Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen in Spanien (unabhängig von der deutschen Zuordnung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbständiger Tätigkeit oder Vermietung und Verpachtung) steht das Besteuerungsrecht sowohl dem Belegenheitsstaat Spanien als auch dem Ansässigkeitsstaat Deutschland zu (Art. 6 Abs. 1 bzw. Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ee DBA-Spanien). Die Doppelbesteuerung wird abweichend von der Mehrzahl der anderen deutschen DBA durch Anrechnung der in Spanien gezahlten Steuer vermieden. Das gilt auch für Einkünfte aus einem in Spanien belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (vgl. BStBl 1982 I S. 372).
Lediglich bei tatsächlicher Zugehörigkeit des unbeweglichen Vermögens zu einer in Spanien gelegenen Betriebsstätte i. S. von Art. 5 DBA-Spanien wird die Doppelbesteuerung durch Freistellung von der deutschen Steuer unter Beachtung des Progressionsvorbehalts vermieden (Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ee i. V. mit Abs. 1 Buchst. a DBA-Spanien). In diesem Zusammenhang ist auch die Frage der Gewerblichkeit der Vermietung von Ferienwohnungen zu untersuchen (Hinzutreten erheblicher Zusatzleistungen zur Wohnungsübe...