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Sächs. Staatsministerium der Finanzen, - S 2742

§ 8 KStG Verdeckte Gewinnausschüttung bei Gewinntantiemen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften; Anwendung des (BStBl 1995 II S. 549)

Unter Bezugnahme auf die mit o. a. Schreiben beschlossene Übergangsregelung wird im einzelnen auf folgendes hingewiesen:

1. Die Übergangsregelung zur Anpassung der Tantiemevereinbarungen an die strengen Anforderungen des BFH-Urt. bis Ende 1996 gilt nur für ”Altvereinbarungen”, d. h. Vereinbarungen, die vor dem (Veröffentlichung des Urt. im BStBl) zivilrechtlich wirksam zustandegekommen sind.

2. In den ”Übergangsfällen” bleibt es für die steuerliche Beurteilung der Tantiemevereinbarungen bei den bisherigen steuerlichen Grundsätzen, d. h. die Übergangsregelung schließt die Annahme einer verdeckten Gewinnnausschüttung nach den bisher angewandten Grundsätzen in den Ländern nicht aus. Da in der Praxis bisher im Vergleich zum BFH-Urt. großzügiger verfahren worden ist, ist auf eine ”Günstigkeitsregelung” verzichtet worden, durch die wahlweise die Grundsätze der neuen Rechtsprechung angewandt werden könnten, wenn sie günstiger wären.

3. Die Übergangsregelung ist nicht davon abhängig, daß ”Alt-Vereinbarungen” für zurückliegende Wj entsprechend den Grundsätzen des geändert werden. Ab VZ 1997 werden jedoch verdeckte Gewinnausschüttungen nur vermieden, wenn die Tantie...

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