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BdF

§ 8 KStG Verdeckte Gewinnausschüttung bei Gewinntantiemen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften; Anwendung des (BStBl 1995 II S. 549)

Mit (BStBl 1995 II S. 549) hat der BFH zur Angemessenheit von Gewinntantiemen entschieden, die eine KapGes ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer verspricht. Danach spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung, soweit Tantiemeversprechen gegenüber mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern - auch wenn sie nicht wesentlich an der Gesellschaft beteiligt sind - insgesamt den Satz von 50 v. H. des Jahresüberschusses übersteigen. Derart hohe Gewinntantiemen haben im Zweifel den Charakter einer Gewinnabschöpfung. Bei der Prüfung der Angemessenheit von Gewinntantiemen ist von der Höhe der angemessenen Jahresgesamtbezüge auszugehen, die die KapGes bei normaler Geschäftslage ihrem Geschäftsführer zu zahlen in der Lage und bereit ist. Im allgemeinen müssen die Jahresgesamtbezüge wenigstens zu 75 v. H. aus einem festen und dürfen höchstens zu 25 v. H. aus einem erfolgsabhängigen Bestandteil bestehen. Wollen die Beteiligten von diesen Sätzen abweichen, kann von ihnen eine Erläuterung verlangt werden, aus der sich die Veranlassung außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses ergeben muß. Der absolute Betrag der variablen Komponente ist in eine Beziehung zu...

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