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§ 8 KStG Anwendung des Abs. 4 i. d. F. des Steuerreformgesetzes 1990
Bei der Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG a. F. (Verlustabzug im Falle des Mantelkaufs) ist folgendes zu beachten:
1. Hauptanwendungsfall
Für den Verlustabzug nach § 10d EStG ist bei einer Körperschaft Voraussetzung, daß sie nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit der Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat. Der Verlustabzug ist daher bei einer KapGes insbesondere zu versagen, wenn folgende Tatbestandsmerkmale erfüllt sind:
Die KapGes hat ihren Geschäftsbetrieb eingestellt,
es sind mehr als ¾ ihrer Anteile übertragen worden,
es ist überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt worden und
die KapGes hat ihren Geschäftsbetrieb wieder aufgenommen.
1.1 Einstellung des Geschäftsbetriebs
Die KapGes hat ihren Geschäftsbetrieb eingestellt, wenn sie im wirtschaftlichen Ergebnis aufgehört hat, werbend tätig zu sein. Die bloße Abwicklung noch ausstehender Forderungen und Verbindlichkeiten, etwa im Falle der Liquidation des Betriebs, steht in der Regel nicht der Annahme einer Einstellung des Geschäftsbetriebs entgegen. Nicht erforderlich ist, daß über den Betrieb eine Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden oder eine Liquidation erf...BStBl II S. 829