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§ 8 KStG Übergangsregelung zur Anwendung des (BStBl 1995 II S. 549); Tantiemen von mehr als 50 v. H. des Jahresüberschusses/Gewinns
Zur Anwendung des a. a. O. enthält der MF-Erl. v. S 2742 (gleichlautend mit dem BStBl 1996 I S. 53) eine Übergangsregelung. Danach sind Gewinntantiemen für vor dem endende Wj, die auf einer vor dem zivilrechtlich wirksam zustande gekommenen Vereinbarung beruhen (Altfälle), nicht bereits deshalb als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln, weil die Tantiemeversprechen nicht den Grundsätzen des entsprechen.
Bei der Anwendung des MF-Erl. v. sind Zweifel hinsichtlich des Umfangs der Übergangsregelung aufgetreten. Unter Berufung auf den Wortlaut der Übergangsregelung wird zum Teil die Auffassung vertreten, die Übergangsregelung beziehe sich nicht auf den Aufteilungsmaßstab der festen zu den erfolgsabhängigen Bezügen von 75 v. H. zu 25 v. H., sondern auch auf den allgemeinen Tantiemehöchstsatz von 50 v. H. des Jahresüberschusses. Bei uneingeschränkter Anwendung der Übergangsregelung auf den allgemeinen Tantiemehöchstsatz von 50 v. H. wären selbst solche Vereinbarungen für die Vergangenheit anzuerkennen, die extrem hohe (60 bis 90 v. H. des Jahresüberschusses) Gewinntantiemen vorsehen.
Aus dem Wortlaut der Übergangsregel...