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§ 8 KStG Bemessung der verdeckten Gewinnausschüttung bei privater Kfz-Nutzung durch den Gesellschafter und/oder ihm nahestehende Personen
Es ist gefragt worden, wie der Wert einer verdeckten Gewinnausschüttung bei Nutzungsüberlassungen zu ermitteln ist, wenn die private Kfz-Nutzung durch den Gesellschafter und/oder eine ihm nahestehende Person eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt.
Der Wert einer verdeckten Gewinnausschüttung in Form einer Nutzungsüberlassung bestimmt sich nach der erzielbaren Vergütung (A 31 Abs. 10 Satz 1 KStR). Die in § 8 Abs. 3 KStG enthaltenen (Sonder-)Regelungen über verdeckte Gewinnausschüttungen gehen den Regelungen über die Bewertung der Entnahmen in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG vor, so auch Beschl. des Großen Senats des (BStBl 1988 II S. 348 unter C I 3a). Eine Bewertung der verdeckten Gewinnausschüttung mit den pauschalierten Selbstkosten i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ff. EStG (1 %-Listenpreis, Fahrtenbuch), die keinen Gewinnaufschlag enthalten, kommt danach grundsätzlich nicht in Betracht.
Es ist jedoch aus Vereinfachungsgründen vertretbar, den Wert der verdeckten Gewinnausschüttung grundsätzlich in Anlehnung an den § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ff. EStG (1 %-Listenpreis, Fahrtenbuch) zu ermitteln. Damit wird insbesondere den praktischen Schwierigkeiten Rechnung getragen, eine erzielbare Vergütung i. S. des A 31 Abs. 10 Satz 1 KStR zu ermitteln. In begründeten Einzelfällen können auch davon abweichende Schätzungen zugelassen werden...