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§ 8 KStG Verdeckte Gewinnausschüttung bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit; Anwendung des
Der Vorschlag zur Modifizierung des konnte mit den obersten FinBeh der Länder noch nicht abschließend erörtert werden. Bis zu einer endgültigen Entscheidung durch die obersten FinBeh der Länder ist u. a. wegen nicht vorhersehbarer Aufwendungen im Versicherungsgeschäft in den neuen Bundesländern folgende Übergangsregelung vereinbart worden:
Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist nicht anzunehmen, wenn ein versicherungstechnischer Verlust (nach Spartenausgleich) auf die folgenden vier Wj vorgetragen und mit versicherungstechnischen Gewinnen dieser Jahre verrechnet wird. Erst der am Ende des vierten Wj noch nicht verrechnete Verlust ist in diesem Jahr als verdeckte Gewinnausschüttung anzusetzen. Im übrigen gelten die Anweisungen im unverändert fort.