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§ 27 KStG Organschaft; Mehr- oder Minderabführungen in vertraglicher Zeit als Folgewirkung von Geschäftsvorfällen in vorvertraglicher Zeit
Nach Abschn. 59 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 KStR 1995 sind Mehrabführungen einer Organgesellschaft an ihren Organträger in vertraglicher Zeit, die eine Folgewirkung von Geschäftsvorfällen in vorvertraglicher Zeit sind, steuerrechtlich als Gewinnausschüttung zu behandeln; die Ausschüttungsbelastung nach § 27 KStG ist herzustellen. Eine entsprechende Minderabführung ist steuerrechtlich als Einlage durch den Organträger in die Organgesellschaft zu behandeln.
Damit ist die entgegenstehende Regelung in Abschn. C des (BStBl I S. 44) aufgehoben.
Die KStR 1995 gelten vom VZ 1995 an. Es bestehen keine Bedenken, die Neuregelung auch in noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen für frühere Veranlagungszeiträume anzuwenden, wenn der Organträger und die Organgesellschaft dies gemeinsam beantragen.