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§ 5 KStG Gemeinnützige Stiftungen
1. Genehmigung von Stiftungen des privaten Rechts
Die nach dem NdSächs. Stiftungsgesetz v. (Nds. GVBl S. 119), zuletzt geändert durch das Gesetz v. (Nds. GVBl S. 609), von den Bezirksregierungen als Stiftungsbehörde zu genehmigten Stiftungen des privaten Rechts erstreben wegen der satzungsmäßig vorgesehenen gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke regelmäßig die Steuerbegünstigung i. S. der §§ 51 ff. AO. Auch für die Genehmigung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde ist die Entscheidung des FA über die Steuerbegünstigung maßgebend (Tz. 1.1.2 des RdErl. d. Ml v. , Nds. MBl S. 800). Die Stifter oder Antragsteller beantragen deshalb bereits vor der Genehmigung der Stiftung beim FA eine Stellungnahme zur Steuerbegünstigung. In der Stellungnahme ist darauf hinzuweisen, dass sie lediglich zur Verwendung im Genehmigungsverfahren bei der Stiftungsbehörde abgegeben wird und dass sie sich nur auf die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung erstreckt.
2. Erbringung des Stiftungskapitals gemeinnütziger Stiftungen durch Spenden
Zuwendungen zur Erstausstattung einer gemeinnützigen Stiftung mit Stiftungskapital oder zur Erhöhung des Stiftungskapitals einer gemeinnütz...