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§ 5 KStG Erteilung vorläufiger Bescheinigungen über die Gemeinnützigkeit
Der - u. a. entschieden, dass eine gemeinnützige Körperschaft unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit hat.
Die OFD bittet, hinsichtlich der Erteilung solcher vorläufigen Bescheinigungen künftig wie folgt zu verfahren:
1. Nach dem Anwendungserl. zur AO, zu § 59, Nr. 4 und 5, hat das FA einer Körperschaft, bei der die Voraussetzungen der Steuervergünstigung noch nicht im Veranlagungsverfahren festgestellt worden sind (Neugründungen), auf Antrag eine vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit zu erteilen, wenn die eingereichte Satzung den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts genügt. Die Bescheinigung ist befristet zu erteilen und jederzeit widerruflich. Sie berechtigt die Körperschaft insbesondere zum Empfang steuerbegünstigter Spenden bereits vor Ablauf des 1. VZ.
An diesem Verfahren wird festgehalten. Die vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit ist mit den als gemeinsame Basisdokumente Gem 5 A - Gem 5 C zur Verfügung stehenden Vordrucken auszustellen.
2. Nach dem o. a. Beschl. des BFH kann die Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung über die Geme...