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OFD Hannover - S 2705

§ 1 KStG Behandlung der Betriebsfonds bei Erzeugerorganisationen

Zur ertragsteuerlichen Behandlung der Betriebsfonds im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2000 des Rates v. gilt nach Abstimmung des BdF mit den obersten FinBeh der Länder folgendes:

Jeder einzelne Betriebsfonds, der aufgrund von Art. 15 der VO (EG) Nr. 2200 des Rates v. von anerkannten Erzeugerorganisationen i. S. dieser VO eingerichtet wird, ist Zweckvermögen i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG. Das Zweckvermögen bleibt zwar rechtlich im Eigentum der betr. Erzeugergemeinschaft, wirtschaftlich ist es jedoch als selbständig anzusehen, da die Vermögensteile der Verfügungsmacht der Erzeugergemeinschaft so entzogen sind, daß die Erfüllung des besonderen Zwecks nicht mehr vom Willen der Erzeugergemeinschaft abhängig ist. Die Erzeugergemeinschaft ist als rechtlicher Eigentümer gehindert, das Vermögen für eigene Zwecke zu verwenden.

Der Betriebsfonds ist als Zweckvermögen unbeschränkt kstpfl. (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG). Körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte des Betriebsfonds sind z. B. die Erträge aus der Anlage des Vermögens (z. B. Zinserträge). Die von den Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft an den Betriebsfonds zu leistenden Finanzbeiträge (Uml...

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