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§ 5 KStG Befreiung der kommunalen Wählervereinigungen und ihrer Dachverbände
Nach Bschl. des - ist die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 KStG mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar und nichtig, als kommunalen Wählervereinigungen und ihren Dachverbänden im Gegensatz zu politischen Parteien und deren Gebietsverbänden keine gesetzliche Befreiung von der Körperschaftsteuer gewährt wird. Nach Abstimmung mit den obersten FinBeh der Länder gilt zur steuerlichen Behandlung der kommunalen Wählervereinigungen und ihrer Dachverbände folgendes:
Im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung ist die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 7 KStG auch auf kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände anzuwenden. Das gilt in allen noch nicht bestandskräftig entschiedenen Fällen.