Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Az: 1 A 11081/14 Urteilvorgehend VG Trier Az: 1 K 483/14.TR
Gründe
1Die Beschwerde der Kläger ist zulässig und begründet.
2Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat insbesondere Gelegenheit zur Klärung des Verhältnisses der Regelung des § 26a AsylG zu jener des § 27a AsylG geben. Auf die von der Beschwerde weiter geltend gemachten Zulassungsgründe, die allerdings in Bezug auf die geltend gemachte Divergenz zum BVerwG 1 B 41.15 - nicht durchgreifen, kommt es danach nicht mehr an.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2016:270616B1B58.16.0
Fundstelle(n):
BAAAI-51079