BMF - IV C 4 - S 0177 - 6/02 BStBl 2002 I 491

Steuerlich unschädliche Betätigungen; Ergänzung des § 58 Nr. 1 AO durch das Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetztes 1999 v.

Nach § 58 Nr. 1 AO sind auch Körperschaften, die ausschließlich Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigen Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschaffen, als gemeinnützig zu behandeln. Seit setzt die Steuerbegünstigung in derartigen Fällen zusätzlich voraus, dass die Körperschaft, für die die Mittel beschafft werden, selbst steuerbegünstigt ist (§ 58 Nr. 1 AO i. d. F. des Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 vom , BStBl 2001 I S. 28, i. V. mit Art. 97 EGAO i. d. F. des Art. 6 Nr. 1 des genannten Änderungsgesetzes). Eine Körperschaft ist grundsätzlich nur dann nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit, wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vom Beginn bis zum Ende des Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraums erfüllt waren. Dies bedeutet, dass bereits zu Beginn des Veranlagungszeitraums eine ordnungsgemäße Satzung vorliegen muss.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des geänderten § 58 Nr. 1 AO bei bisher als gemeinnützig behandelten Körperschaften, die einen nicht gemeinnützigen Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine nicht gemeinnützige privatrechtliche Körperschaft fördern, Folgendes:

Derartige Körperschaften sind in den Veranlagungszeiträumen 2001 und 2002 weiterhin als gemeinnützig zu behandeln, wenn die Anerkennung der Gemeinnützigkeit lediglich daran scheitern würde, dass bei der geförderten Körperschaft am Beginn des Veranlagungszeitraums keine oder keine ausreichende Satzung vorhanden war, und der geförderte Betrieb gewerblicher Art oder die geförderte privatrechtliche Körperschaft bis zum eine Satzung erhält, die den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts genügt.

BMF v. - IV C 4 - S 0177 - 6/02


Fundstelle(n):
BStBl 2002 I Seite 491
VAAAA-85774