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§ 1 KStG Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts; Zusammenfassung von Betrieben der öffentlichen Hand bei Zwischenschaltung eines Blockheizkraftwerkes
Verschiedene Betriebe gewerblicher Art (BgA) können mit steuerrechtlicher Wirkung nur dann zusammengefaßt werden, wenn zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technischwirtschaftliche Verflechtung besteht (Abschn. 5 Abs. 9 Satz 2 KStR). Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. , BStBl 1967 III S. 240 und , BStBl 1967 III S. 510) kann von einer den Anforderungen genügenden Verflechtung ausgegangen werden, wenn sich aus der Lieferung eines Hauptstoffs für den einen Betrieb gleichzeitig Vorteile für den anderen Betrieb ergeben, die sich nicht allein auf eine Verknüpfung aufgrund einer subjektiven Willensentscheidung begründen, sondern zwangsläufig aufgrund chemischer bzw. physikalischer Vorgänge entstehen.
Ein Blockheizkraftwert (BHKW) ist dem Grunde nach geeignet, die erforderliche technische Verflechtung herzustellen. Nach dem rationellen Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung dient ein BHKW der Ausnutzung der bei der Erzeugung von Kraft (Strom) notwendigerweise entstehenden Wärme. Der Betrieb eines BHKW ermöglicht daher neben der Beheizung der Bäderbetriebe sowie der Erzeugung von Fernwärme auch die S...